W 3- Professur für Wirtschaftsinformatik, insb. Sichere Informationssysteme und Digitale Souveränität
Why This Role Stands Out
This hybrid professorship offers a unique opportunity to shape the future of secure information systems and digital sovereignty, fostering groundbreaking research and teaching within a renowned university. You'll thrive here if you possess academic excellence and a passion for addressing complex challenges in cybersecurity and digital governance, contributing to a collaborative and impactful academic environment.
Quick Overview
Job Description
An der Fakultät für Informatik und Data Science ist eine Professur der Besoldungsgruppe W3 für Wirtschaftsinformatik, insb. Sichere Informationssysteme und Digitale Souveränität im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.
Aufgaben und ForschungsschwerpunkteForschungsthemen des/der Stelleninhabers/in (w/m/d) sollen sowohl methodische Ansätze zur Gewährleistung von Sicherheit, Vertrauen und digitaler Souveränität in Informationssystemen und Wertschöpfungsnetzwerken als auch wirtschaftliche und organisatorische Aspekte sicherer Informationssysteme adressieren, wie zum Beispiel:
- Risikomanagement
- Security and Privacy by Design
- Sicherheit der Softwarelieferketten
- Zugriffskontrolle und Compliance
- Threat Intelligence und Schwachstellenmanagement
- Künstliche Intelligenz in Cybersicherheit
- IT- and IoT-Security Management
- Sicherheit in Process Science
- Souveräne Datenökosysteme und IT-Infrastrukturen
- Governance Digitaler Plattformen und Sicherheit in Wertschöpfungsnetzen
- Digitale Souveränität in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung
Der/die Stelleninhaber/in soll zu innovativen Konzepten und Technologien beitragen, die die Sicherheit von Daten, digitalen Systemen und Infrastrukturen sowie ihrer Selbstbestimmung in Transformationsprozessen in Unternehmen und öffentlichen Organisationen stärken, und die wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Bedeutung sicherer Informationssysteme und digitaler Souveränität in Forschung und Lehre adressieren. Zudem wird eine Beteiligung an Kooperationen innerhalb des KI-Netzwerks Bayern und hier insbesondere mit den themennahen Verbünden erwartet.
AnforderungenDer/die Kandidat/in muss durch seine/ihre Forschungsarbeiten akademische Exzellenz nachweisen, z. B. mittels Publikationen in einschlägigen, hochrangigen Zeitschriften und bei renommierten, internationalen Konferenzen. Die erfolgreiche Einwerbung und Durchführung kompetitiver Drittmittelprojekte sowie eine hohe Sichtbarkeit in der internationalen, wissenschaftlichen Community werden erwartet.
Der/die Stelleninhaber/in soll den weiteren Aufbau der neuen Fakultät für Informatik und Data Science in dem Department Information Systems (Wirtschaftsinformatik) mitgestalten und wirkt an den Bachelor- und Masterstudiengängen der Fakultät maßgeblich mit. Einschlägige Lehrerfahrung ist nachzuweisen. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Kollegen/innen anderer Fakultäten ist ausdrücklich gewünscht. Die Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung und an der Lehre wird vorausgesetzt.
EinstellungsvoraussetzungenEinstellungsvoraussetzungen sind nach Art. 57 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
- mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium
- pädagogische Eignung
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird
- darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden
Die Leitung einer Nachwuchsgruppe stellt unter den in Art. 98 Abs. 10 Satz 5 BayHIG genannten Voraussetzungen eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung dar.
Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung richten sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Die Altersgrenze des Art. 60 Abs. 3 BayHIG ist zu beachten.
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